Statuten

Genehmigt an GV vom 5. März 2016

NAME UND ZWECK

Art. 1

Der Quartierverein Oberdorf, Zufikon, ist parteipolitisch und konfessionell neutral und ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er stellt sich folgende Aufgaben:

  1. Wahrung und Förderung der allgemeinen Interessen des Quartiers gegenüber Behörden und Privaten;
  2. Besprechung und Beratung von Fragen allgemein-öffentlicher und gemeinnütziger Bedeutung:
  3. Näherbringen von Alteingesessenen und Neuzuzügern, persönliche Hilfeleistungen auf nachbarschaftlicher Basis sowie Erhaltung und Instandstellung der Kulturgüter im Dorfe.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 2

Mitglieder des Verein können werden: Die Einwohner von Zufikon. Die Mitgliedschaft ist möglich ab dem 16. Altersjahr. Familienmitgliedschaft ist stimmberechtigt mit zwei Stimmen. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung an den Vorstand.

Art. 3

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod;
  2. durch schriftliche Erklärung des Mitgliedes auf Ende des Vereinsjahres;
  3. durch Ausschluss aus wichtigen Gründen

Art. 4

Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder ihm zur Unehre gereichen, können vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss steht dem Betroffenen innert 30 Tagen nach schriftlicher Mitteilung durch den Vorstand der Rekurs an die Generalversammlung offen.

Art. 5

Mitglieder, die sich um das Gedeihen des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

III. ORGANE

Art. 6

Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Generalversammlung;
  2. Der Vorstand;
  3. Die Rechnungsrevision;
  4. Allfällige Komitees oder Kommissionen.

A. GENERALVERSAMMLUNG

Art. 7

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die Generalversammlung findet in der Regel im ersten Quartal statt.

Art. 8

Der Generalversammlung fallen folgende Geschäfte zu:

  1. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten;
  2. Abnahme der Jahresrechnung;
  3. Wahl des Präsidenten;
  4. Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder;
  5. Wahl der Rechnungsrevisoren;
  6. Bekanntgabe des Jahresprogrammes;
  7. Festsetzung der Jahresbeiträge und der Ausgabenkompetenzen des Vorstandes
  8. Allfällige Revision der Statuten

Art. 9

Ausserordentliche Generalversammlungen werden je nach Bedarf vom Vorstand oder auf Verlangen von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen.

Art. 10

Einladungen zur Generalversammlungen haben mindestens drei Wochen zuvor schriftlich unter Angabe der Traktandenliste zu ergehen. Anträge zur Behandlung zusätzlicher Traktanden sind mindestens vierzehn Tage vor der Generalversammlung schriftlich an den Vereinspräsidenten zu richten. Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung selber kann das geheime Verfahren angeordnet werden. Bei Wahl- und Abstimmungsgeschäften entscheidet unter Vorbehalt der in den Statuten vorgesehenen Ausnahmen die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Im Falle der Stimmengleichheit bei Abstimmungen kommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.

B VEREINSVORSTAND

Art. 11

Der von der Generalsversammlung auf eine zweijährige Dauer gewählte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten und sechs weiteren Mitliedern, nämlich einem Vizepräsidenten, einem Kassier, einem Aktuar und einem Protokollführer und zwei Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder müssen im Oberdorf-Quartier Zufikon wohnen. Bei Wegzug scheiden sie als solche aus. Der Präsident wird in einer besonderen Wahl erkoren. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Art. 12

Der Vorstand tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren von mindestens drei Vorstandsmitgliedern zusammen. Zu seiner Beschlussfähigkeit bedarf es der Anwesenheit von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Im Falle der Stimmengleichheit bei Abstimmungen kommt dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen nach eigenem Gutdünken Vereinsmitglieder oder andere Persönlichkeiten beratend beiziehen.

Art. 13

Der Präsident leitet die Versammlungen und Vorstandssitzungen. Er sorgt für die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und überwacht die Handhabung der Statuten sowie die Tätigkeit des Vereins. Der Generalversammlung legt er einen schriftlichen Jahresbericht vor. Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten bei dessen Abwesenheit. Der Kassier verwaltet das Vereinsvermögen und besorgt die gesamte Rechnungsführung. Der Generalversammlung legt er die von zwei Rechnungsrevisoren geprüfte Rechnung vor. Die Rechnung ist den Rechnungsrevisoren mindestens acht Tage vor der Generalversammlung zur Prüfung vorzulegen. Der Aktuar erledigt die Vereinskorrespondenz. Unterschriftsberechtigt für den Verein sind der Präsident und der Aktuar zu zweien. Der Kassier hat Einzelunterschrift.

C RECHNUNGSREVISOREN

Art. 14

Die Generalversammlung wählt für eine zweijährige Amtsdauer zwei Rechnungsrevisoren sowieeinen Ersatzrevisor. Die Revisoren prüfen vor der Generalversammlung das gesamte Rechnungswesen und stellen der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

D KOMITEES UND KOMMISSIONEN

Art. 15

Der Vorstand kann, wenn möglich nach Befragung der Generalversammlung, zu seiner Arbeitsentlastung einmalige oder ständige Komitees oder Kommissionen einsetzen.

IV. FINANZIELLES

Art. 16

Einnahmen und Ausgaben werden von der Generalversammlung festgesetzt. Das Rechnungsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

16.1 Die Einnahmen bestehen aus:

  • Jahresbeiträgen der Mitglieder diese werden jährlich durch die Generalversammlung festgelegt.

    Sie betragen jedoch höchstens:</p>

    • CHF 50.00 für Familienmitglieder
    • CHF 30.00 für Einzelmitglieder

Die finanziellen Beitragspflichten der Mitglieder und die Mitgliederkategorien werden im Beitragsreglement umschrieben, welches jeweils durch die Generalversammlung genehmigt wird.

  • Reinerträgen aus Anlässen

    sofern die Mehrheit der Mitglieder dies beschlossen hat.

  • Gönnerbeiträgen

16.2 Die Ausgaben bestehen aus betätigtem Jahresbudget. Die Ausgabenkompetenz des Vor-

standes wird jährlich an der Generalversammlung festgelegt.

16.3 Für die Verpflichtungen des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine per-

sönliche finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafba-

ren Handlungen.

V. STATUTENREVISION

Art. 17

Die Statuten können nur durch Beschluss einer Zweidrittelsmehrheit der an einer Generalversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abgeändert werden. Die beantragten Änderungen müssen in der Einladung zur Generalversammlung im Wortlaut bekannt gegeben werden.

VI. SCHLUSS - UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Art. 18

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene ausserordentliche Generalsversammlung mit einer Mehrheit von vierfünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei einer Auflösung des Vereins sind das gesamte Vermögen und die Akten dem Gemeinderat von Zufikon mit der Bestimmung zu übergeben, das Vermögen zu einem öffentlichen Zweck im Quartier zu verwenden, sofern nicht innerhalb von zehn Jahren ein neuer Quartierverein im Oberdorf entsteht.

Art. 19

Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung vom 5. März 2016 genehmigt und ersetzen diejenigen vom 17. März 2006.

Der Präsident Die Aktuarin
W. Gerber D. Felder